Kürzlich kündigte die Welthandelsorganisation Änderungen der Anhänge 2 und 3 der Schweizer "Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen" (ChemO) an. Diese Änderungen, die darauf abzielen, die neuesten EU- und UN-Standards im Umwelt- und Chemikalienmanagement anzupassen, sollen Handelshemmnisse abbauen und den Handelsfluss fördern. Die Änderungen sollen am 2. August 2024 verabschiedet und am 1. September 2024 in Kraft treten. Die spezifischen Änderungen sind unten aufgeführt.

Anhang 2:
- Neue Stoffaufnahme: Die 21. technische Fortschrittsanpassung der EU-CLP-Verordnung fügt 28 Stoffe für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung hinzu.
- Aktualisierung bestehender Einträge: Vierundzwanzig Einträge wurden aktualisiert, um zeitgemäßen Sicherheitsstandards zu entsprechen.
- Neue Gefahrenkategorien: Gemäß EU 2023/707 werden Kategorien für endokrine Disruptoren, persistente Chemikalien und solche, die Gewässer bedrohen, schrittweise eingeführt, beginnend mit einzelnen Stoffen.
- Aktualisierung der Prüfstandards: Die Schweizer Gesetzgebung umfasst nun die neuesten OECD- und UN-Prüfprotokolle.
Anhang 3:
- Neue Ergänzungen: Sieben neue Stoffe wurden in die ChemO Anhang 3-Liste der Kandidatenstoffe aufgenommen, die Chemikalien identifiziert, die erhebliche Gesundheits- oder Umweltgefahren darstellen können. (Details stehen noch aus.)
- Überarbeitungen: Mehrere bestehende Einträge auf der Liste wurden aktualisiert.
Hinweis: Die Schweizer Behörden haben die Einzelheiten dieser Aktualisierung noch nicht bekannt gegeben. ChemRadar wird Sie über alle Fortschritte informieren.
ChemO
Die ChemO-Verordnung der Schweiz gewährleistet den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt durch Regulierung der Verwendung und Verbreitung von Chemikalien. Obwohl die Schweiz nicht Teil der EU ist, übernimmt sie wesentliche Aspekte der EU-REACH- und CLP-Verordnungen. Gemäß ChemO müssen alle Stoffe, die nicht bei EU REACH registriert sind, vor dem Inverkehrbringen den Schweizer Behörden gemeldet werden.
ChemRadar Einblicke
Der Anhang 2 der ChemO beschreibt die Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter (SDS), einschließlich obligatorischer Unternehmensinformationen und chemischer Grenzwerte. Anhang 3 wird regelmäßig aktualisiert, um besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) und andere Stoffe, die besondere Aufmerksamkeit erfordern, hervorzuheben.
Gemäß Artikel 21 der ChemO müssen Stoffe im Anhang 3 mit einem Sicherheitsdatenblatt (SDS) dokumentiert werden. Nach Artikel 49 sollten Produkte mit Duftstoffen oder Farbstoffen, die bis zu 5 % bzw. 25 % ihres Gesamtgewichts ausmachen und SVHCs über 0,1 % enthalten, diese als "Duftstoff" oder "Farbstoff" kennzeichnen. Zusätzlich verlangt Artikel 71, dass Lieferanten nachgeschaltete Anwender unverzüglich informieren, wenn SVHCs 0,1 % überschreiten.
ChemRadar fordert Unternehmen auf, ihre Chemieexporte in die Schweiz auf die Einhaltung der Schweizer ChemO-Vorschriften zu überprüfen. Für Beratung zu Schweizer ChemO- oder EU-REACH-Fragen kontaktieren Sie uns bitte.
