Am 10. September 2026 veröffentlichte das Amtsblatt der Europäischen Union die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1423 der Kommission, mit der Änderungen der EU-Verordnung über persistente organische Schadstoffe (Verordnung (EU) 2019/1021, im Folgenden als POPs-Verordnung bezeichnet) bekannt gegeben werden, wodurch das Insektizid Chlorpyrifos (CAS-Nr. 2921-88-2; EG-Nr. 220-864-4) in die Kontrollliste in Anhang I aufgenommen wird. Die Verordnung tritt offiziell am 30. September 2026 in Kraft.
Hintergrund
Chlorpyrifos wurde einst in großem Umfang zur Bekämpfung landwirtschaftlicher Schädlinge eingesetzt. Aufgrund von Bedenken hinsichtlich seiner Umweltpersistenz, seines Bioakkumulationspotenzials und seiner Neurotoxizität wurden die Kontrollen dieser Substanz in den letzten Jahren weltweit schrittweise verschärft. Diese Änderung geht auf die jüngste Entscheidung des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe zurück. Vom 28. April bis 9. Mai 2025 verabschiedete die zwölfte Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens eine Entscheidung, Chlorpyrifos in Anhang A des Übereinkommens aufzunehmen. Die EU hat diese Entscheidung im Beschluss (EU) 2025/868 des Rates befürwortet und nunmehr die Umsetzung in EU-internes Recht abgeschlossen.
Wichtige Kontrollmaßnahmen
- Aufnahme in die Kontrollliste: Chlorpyrifos wird in Teil A von Anhang I der POPs-Verordnung aufgenommen.
- Keine spezifischen Ausnahmen: Da Chlorpyrifos in der EU nicht als Wirkstoff in Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten zugelassen ist, werden keine spezifischen Ausnahmen gewährt.
- Konzentrationsgrenzwert: Zur Stärkung der Durchsetzung wird, wenn Chlorpyrifos als unbeabsichtigter Spurenverunreiniger in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden ist, der Konzentrationsgrenzwert festgelegt auf: ≤ 0,01 mg/kg (d. h. 0,000001 Gew.-%).
Betroffene Unternehmen müssen Rückstandsuntersuchungen und Konformitätsprüfungen bei Rohstoffen, Fertigprodukten und ihren Lieferketten durchführen. Insbesondere importierte Chemikalien, Gemische und verschiedene Erzeugnisse, die geringste Mengen Chlorpyrifos einbringen können, könnten bei Überschreitung des oben genannten Grenzwerts Risiken hinsichtlich Marktzugang, Rückruf oder Durchsetzung ausgesetzt sein.



