Am 5. Mai 2025 hat die Europäische Kommission formell zwei Änderungen des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1021, der POP-Verordnung, verabschiedet, um die potenziellen Gefahren schädlicher Chemikalien für die menschliche Gesundheit und die Umwelt weiter einzuschränken. Die Änderungen betreffen hauptsächlich die Kontrollbestimmungen für den UV-Absorber UV-328 sowie den spezifischen Ausnahmetatbestand für Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und verwandte Verbindungen in Feuerlöschschaumstoffen.
Kontrollbestimmungen für UV-328
Die Europäische Kommission hat folgenden Eintrag zu Teil A des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1021 hinzugefügt:
Stoff |
CAS-Nr. |
EG-Nr. |
Spezifische Ausnahme für Zwischenverwendung oder andere Spezifikation |
2-(2H-Benzotriazol-2-yl)-4,6-ditertpentylphenol (UV-328) |
25973-55-1
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247-384-8
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Kernänderungen bei PFOA und seinen Salzen sowie verwandten Verbindungen
1. Anpassung der spezifischen Ausnahmeregelung für Feuerlöschschaum:
- Für bestehende Feuerlöschschäume, die PFOA-bezogene Verbindungen oder deren Kombinationen enthalten: Restmengen von PFOA-bezogenen Verbindungen oder deren Kombinationen in installierten Feuerlöschschaumsystemen zur Unterdrückung von Flüssigbrennstoffdämpfen (Brandklasse B) dürfen 10 mg/kg (0,001 % Gewichtsanteil) nicht überschreiten. Die Ausnahme wird um 3 Jahre ab Inkrafttreten der neuen Regeln verlängert (das konkrete Enddatum wird nach der formellen Veröffentlichung festgelegt).
- Für Reinigungsstandards von fluorfreien Feuerlöschschäumen: Wenn die Reinigung der Ausrüstung unter Anwendung der "Best Available Techniques" zu Restmengen von PFOA-bezogenen Verbindungen oder deren Kombinationen führt, die den Grenzwert von 10 mg/kg einhalten, ist deren Verwendung in fluorfreien Feuerlöschschäumen ausgenommen.
2. Verlängerung der Ausnahmeregelung: Der spezifische Ausnahmetatbestand für PFOA und seine Salze sowie verwandte Verbindungen in Feuerlöschschaumstoffen wird vom 4. Juli 2025 auf den 3. Dezember 2025 verlängert.
3. Streichung der Überprüfungsklausel: Die Überprüfungsklausel, die eine Überprüfung der UTC-Grenzwerte (Unbeabsichtigte Spurenkontamination) für PFOA, seine Salze und PFOA-bezogene Verbindungen vorsah, wurde gestrichen.
4. Neue Übergangsklausel für die Industrie: Produkte, die PFOA und seine Salze sowie verwandte Verbindungen enthalten und bereits vor Ablauf der bestehenden Ausnahmeregelungen (Artikel 5 Buchstaben (a) bis (d)) auf dem EU-Markt waren, dürfen bis zum Ende ihrer Lebensdauer weiterverwendet werden.
Die Änderung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Relevante Unternehmen sollten umgehend Lieferkettenüberprüfungen durchführen und Maßnahmen zur Minderung von Compliance-Risiken ergreifen.
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