Die EU-Kommission ändert die POP-Verordnung zur Eindämmung von UV-328 und zur Anpassung der PFOA-Ausnahmen

15. May 2025
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Am 5. Mai 2025 hat die Europäische Kommission formell zwei Änderungen des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1021, der POP-Verordnung, verabschiedet, um die potenziellen Gefahren schädlicher Chemikalien für die menschliche Gesundheit und die Umwelt weiter einzuschränken. Die Änderungen betreffen hauptsächlich die Kontrollbestimmungen für den UV-Absorber UV-328 sowie den spezifischen Ausnahmetatbestand für Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und verwandte Verbindungen in Feuerlöschschaumstoffen.

Kontrollbestimmungen für UV-328

Die Europäische Kommission hat folgenden Eintrag zu Teil A des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1021 hinzugefügt:

Stoff

CAS-Nr.

EG-Nr.

Spezifische Ausnahme für Zwischenverwendung oder andere Spezifikation

2-(2H-Benzotriazol-2-yl)-4,6-ditertpentylphenol

(UV-328)

25973-55-1

 

247-384-8

 

  1. Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von UV-328, die gleich oder niedriger sind als: (a) 100 mg/kg (0,01 % Gewichtsanteil) ab [OP bitte Datum einfügen: Inkrafttreten dieser Verordnung], (b) 10 mg/kg (0,001 % Gewichtsanteil): 2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung, (c) 1 mg/kg (0,0001 % Gewichtsanteil): 4 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung, sofern sie in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind.
  2. Abweichend davon ist das Inverkehrbringen von UV-328 in Erzeugnissen und die Verwendung solcher Erzeugnisse für folgende Zwecke zulässig: (a) in landgestützten Kraftfahrzeugen bis 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung; (b) in industriellen Beschichtungen für landgestützte Kraftfahrzeuge, Baumaschinen, Schienenfahrzeuge und in Schwerlastbeschichtungen für große Stahlkonstruktionen bis 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung; (c) in mechanischen Separatoren in Blutentnahmeröhrchen bis 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung; (d) in Triacetylzellulose-Filmen in Polarisatoren bis 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung; (e) in Fotopapier bis 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung; (f) in zivilen und militärischen Flugzeugen bis 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung; (g) in Ersatzteilen für folgende Bereiche: (i) landgestützte Kraftfahrzeuge; (ii) stationäre Industriemaschinen für den Einsatz in Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Bauwesen; (iii) Flüssigkristallanzeigen in Instrumenten für Analyse, Messung, Steuerung, Überwachung, Prüfung, Produktion und Inspektion, ausgenommen medizinische Anwendungen; sofern UV-328 ursprünglich bei deren Herstellung verwendet wurde, bis zum Ende ihrer Lebensdauer oder zum 31. Dezember 2043, je nachdem, was früher eintritt; (h) in Ersatzteilen für folgende Bereiche: (i) Flüssigkristallanzeigen in Geräten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 und der Verordnung (EU) 2017/746; (ii) Flüssigkristallanzeigen in Instrumenten für Analyse, Messung, Steuerung, Prüfung, Produktion und Inspektion; sofern UV-328 ursprünglich bei deren Herstellung verwendet wurde, bis zum Ende ihrer Lebensdauer; (i) in Ersatzteilen für zivile und militärische Flugzeuge, sofern UV-328 ursprünglich bei deren Herstellung verwendet wurde, bis zum 31. Dezember 2030.
  3. Erzeugnisse, die UV-328 enthalten und bereits vor oder am Ablaufdatum der jeweiligen Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2 Buchstaben (a) bis (i) in der Union verwendet wurden, dürfen weiterhin verwendet werden.

Kernänderungen bei PFOA und seinen Salzen sowie verwandten Verbindungen

1. Anpassung der spezifischen Ausnahmeregelung für Feuerlöschschaum:

  • Für bestehende Feuerlöschschäume, die PFOA-bezogene Verbindungen oder deren Kombinationen enthalten: Restmengen von PFOA-bezogenen Verbindungen oder deren Kombinationen in installierten Feuerlöschschaumsystemen zur Unterdrückung von Flüssigbrennstoffdämpfen (Brandklasse B) dürfen 10 mg/kg (0,001 % Gewichtsanteil) nicht überschreiten. Die Ausnahme wird um 3 Jahre ab Inkrafttreten der neuen Regeln verlängert (das konkrete Enddatum wird nach der formellen Veröffentlichung festgelegt).
  • Für Reinigungsstandards von fluorfreien Feuerlöschschäumen: Wenn die Reinigung der Ausrüstung unter Anwendung der "Best Available Techniques" zu Restmengen von PFOA-bezogenen Verbindungen oder deren Kombinationen führt, die den Grenzwert von 10 mg/kg einhalten, ist deren Verwendung in fluorfreien Feuerlöschschäumen ausgenommen.

2. Verlängerung der Ausnahmeregelung: Der spezifische Ausnahmetatbestand für PFOA und seine Salze sowie verwandte Verbindungen in Feuerlöschschaumstoffen wird vom 4. Juli 2025 auf den 3. Dezember 2025 verlängert.

3. Streichung der Überprüfungsklausel: Die Überprüfungsklausel, die eine Überprüfung der UTC-Grenzwerte (Unbeabsichtigte Spurenkontamination) für PFOA, seine Salze und PFOA-bezogene Verbindungen vorsah, wurde gestrichen.

4. Neue Übergangsklausel für die Industrie: Produkte, die PFOA und seine Salze sowie verwandte Verbindungen enthalten und bereits vor Ablauf der bestehenden Ausnahmeregelungen (Artikel 5 Buchstaben (a) bis (d)) auf dem EU-Markt waren, dürfen bis zum Ende ihrer Lebensdauer weiterverwendet werden.

Die Änderung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Relevante Unternehmen sollten umgehend Lieferkettenüberprüfungen durchführen und Maßnahmen zur Minderung von Compliance-Risiken ergreifen.

 

Weitere Informationen

UV-328

PFOA

Für weitere Informationen kontaktieren Sie bittechemicals@cirs-group.com

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