ECHA Juni 2025 Sitzung: PFAS & Chromat-Beschränkungen, Zulassungsanträge und Arbeitsplatzgrenzwerte

26. June 2025
EU
REACH
PFAS
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Im Juni 2025 hielten der Ausschuss für Risikobewertung (RAC) und der Ausschuss für sozioökonomische Bewertung (SEAC) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) Sitzungen zu Themen im Zusammenhang mit der REACH-Beschränkungsbewertung, Zulassungsanträgen, Arbeitsplatzgrenzwerten (OELs) und der Einstufung und Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung ab.

I. REACH-Beschränkungen

1. PFAS-Beschränkung

Vor den Plenarsitzungen erhielten RAC und SEAC eine Diskussionsübersicht zum REACH-Beschränkungsvorschlag, der im Januar 2023 von Dänemark, Deutschland, den Niederlanden, Norwegen und Schweden eingereicht wurde. Während der Sitzungen setzten die Ausschüsse die Bewertung spezifischer Verwendungen von PFAS in den folgenden Bereichen fort:

  • Medizinprodukte (vorläufige Schlussfolgerungen sowohl von RAC als auch SEAC)
  • Transport (vorläufige Schlussfolgerung von SEAC)
  • Schmierstoffe (vorläufige Schlussfolgerung von RAC; SEAC hat die Ersatzanalyse abgeschlossen, weitere Aspekte werden im September 2025 diskutiert)
  • Elektronik und Halbleiter (nur vorläufige Diskussion durch RAC)

2. Beschränkung von Chromatstoffen

Basierend auf der Genehmigung der Europäischen Kommission bereitete die ECHA einen Beschränkungsbericht vor, der von RAC und SEAC als erfüllend für die Anforderungen des Anhangs XV von REACH angesehen wurde. Am 18. Juni 2025 wurde eine sechsmonatige öffentliche Konsultation zu dieser Beschränkung gestartet.

II. Bewertung von REACH-Zulassungsanträgen

RAC und SEAC stimmten Entwürfen von Stellungnahmen zu acht Zulassungsanträgen für die Verwendung von Chromaten zu. Zusätzlich nahm RAC zwei Entwürfe von Stellungnahmen an (vorbehaltlich der Zustimmung von SEAC im September 2025). Die drei angenommenen Stellungnahmen werden der Europäischen Kommission, den Mitgliedstaaten und den Antragstellern übermittelt. 

III. Arbeitsplatzgrenzwerte (OELs)

RAC nahm zwei Stellungnahmen zu OELs für Bisphenol A und Ethylendibromid (EDB; 1,2-Dibromoethan) an. Für Bisphenol A schlug der Ausschuss einen Arbeitsplatzgrenzwert von 24 Mikrogramm pro Kubikmeter vor, um Arbeitnehmer vor seinen Auswirkungen auf die Fruchtbarkeit zu schützen. Dieser Grenzwert wird auch andere potenzielle Gefahren von Bisphenol A wirksam verhindern. Darüber hinaus empfahl RAC, eine Erklärungsklausel in die gesetzlichen Bestimmungen zu Bisphenol A aufzunehmen, um Föten und gestillte Kinder vor den potenziellen Gefahren einer frühkindlichen Exposition zu schützen, indem das Expositionsrisiko für schwangere und stillende Arbeitnehmer reduziert wird.

IV. Einstufung und Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung

RAC nahm zehn koordinierte Stellungnahmen zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen an, einschließlich Bewertungen und Einstufungsempfehlungen zur Toxizität, Kanzerogenität, Reproduktionstoxizität und aquatischen Toxizität verschiedener Chemikalien.

 

Weitere Informationen

ECHA

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