Die Europäische Kommission nimmt UV-328 offiziell in die POP-Kontrollliste auf

23. July 2025
EU
POPs
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Am 15. Juli 2025 hat die Europäische Kommission eine Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (POPs) verabschiedet, durch die die chemische Substanz UV-328 in Anhang I aufgenommen wird, wodurch deren Herstellung, Verwendung und Handel verboten und spezifische Ausnahmen sowie Übergangsregelungen festgelegt werden.

Hintergrund

UV-328 ist ein weit verbreiteter UV-Lichtstabilisator, der in Beschichtungen, Kunststoffen, Fahrzeugteilen und Luft- und Raumfahrtmaterialien verwendet wird. Im Mai 2023 beschloss die elfte Sitzung der Vertragsparteien der Stockholmer Konvention (SC-11), UV-328 in Anhang A (Beseitigung) mit bestimmten spezifischen Ausnahmen aufzunehmen. Der Rat der Europäischen Union bestätigte diese Entscheidung durch den Beschluss des Rates (EU) 2023/1006. Der vorliegende EU-Rechtsakt setzt diese internationalen Verpflichtungen um.

Kontrollmaßnahmen

Folgender Eintrag wird Teil A von Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 hinzugefügt:

Substanz

CAS-Nr.

EG-Nr.

Spezifische Ausnahme für Zwischenverwendung oder andere Spezifikationen

‘2-(2H-benzotriazol-2-yl)-4,6-di-tert-pentylphenol

(UV-328)

25973-55-1

247-384-8

1.

Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (b) für Konzentrationen von UV-328, die gleich oder niedriger sind als:

(a)

100 mg/kg (0,01 % Gewichtsanteil) ab dem 4. August 2025;

(b)

10 mg/kg (0,001 % Gewichtsanteil) ab dem 4. August 2027;

(c)

1 mg/kg (0,0001 % Gewichtsanteil) ab dem 4. August 2029;

wenn sie in Stoffen, Gemischen oder Gegenständen enthalten sind.

2.

Abweichend davon ist das Inverkehrbringen von UV-328 in Gegenständen und die Verwendung solcher Gegenstände für folgende Zwecke erlaubt:

(a)

in landgestützten Kraftfahrzeugen, bis zum 4. August 2030;

(b)

in industriellen Beschichtungen für landgestützte Kraftfahrzeuge, Baumaschinen, Schienenfahrzeuge und in hochwertigen Beschichtungen für große Stahlkonstruktionen, bis zum 4. August 2030;

(c)

in mechanischen Separatoren in Blutentnahmeröhrchen, bis zum 4. August 2030;

(d)

in Triacetylzellulose-Film in Polarisatoren, bis zum 4. August 2030;

(e)

in Fotopapier, bis zum 4. August 2030;

(f)

in zivilen und militärischen Flugzeugen, bis zum 4. August 2030;

(g)

in Ersatzteilen für eines der folgenden:

(i)

landgestützte Kraftfahrzeuge;

(ii)

stationäre Industriemaschinen für den Einsatz in Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Bauwesen;

(iii)

flüssigkristallanzeigen in Geräten für Analyse, Messung, Steuerung, Überwachung, Prüfung, Produktion und Inspektion, ausgenommen für medizinische Anwendungen;

wenn UV-328 ursprünglich bei deren Herstellung verwendet wurde, bis zum Ende ihrer Lebensdauer oder dem 31. Dezember 2043, je nachdem, was früher eintritt;

(h)

in Ersatzteilen für eines der folgenden:

(i)

flüssigkristallanzeigen in Geräten, die unter die Verordnung (EU) 2017/745 und die Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen;

(ii)

flüssigkristallanzeigen in Geräten für Analyse, Messung, Steuerung, Prüfung, Produktion und Inspektion;

wenn UV-328 ursprünglich bei deren Herstellung verwendet wurde, bis zum Ende ihrer Lebensdauer;

(i)

in Ersatzteilen für zivile und militärische Flugzeuge, bei deren Herstellung UV-328 ursprünglich verwendet wurde, bis zum 31. Dezember 2030.

3.

Gegenstände, die UV-328 enthalten und vor oder am Ablaufdatum der jeweiligen Ausnahme gemäß Punkt 2(a) bis (i) in der Union verwendet wurden, dürfen weiterhin verwendet werden.

 

Weitere Informationen

Amtsblatt

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