Am 15. Juli 2025 hat die Europäische Kommission eine Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (POPs) verabschiedet, durch die die chemische Substanz UV-328 in Anhang I aufgenommen wird, wodurch deren Herstellung, Verwendung und Handel verboten und spezifische Ausnahmen sowie Übergangsregelungen festgelegt werden.
Hintergrund
UV-328 ist ein weit verbreiteter UV-Lichtstabilisator, der in Beschichtungen, Kunststoffen, Fahrzeugteilen und Luft- und Raumfahrtmaterialien verwendet wird. Im Mai 2023 beschloss die elfte Sitzung der Vertragsparteien der Stockholmer Konvention (SC-11), UV-328 in Anhang A (Beseitigung) mit bestimmten spezifischen Ausnahmen aufzunehmen. Der Rat der Europäischen Union bestätigte diese Entscheidung durch den Beschluss des Rates (EU) 2023/1006. Der vorliegende EU-Rechtsakt setzt diese internationalen Verpflichtungen um.
Kontrollmaßnahmen
Folgender Eintrag wird Teil A von Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 hinzugefügt:
Substanz |
CAS-Nr. |
EG-Nr. |
Spezifische Ausnahme für Zwischenverwendung oder andere Spezifikationen |
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‘2-(2H-benzotriazol-2-yl)-4,6-di-tert-pentylphenol (UV-328) |
25973-55-1 |
247-384-8 |
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