Die EU ändert die REACH-Verordnung und fügt 16 neue CMR-Stoffe hinzu

22. August 2025
EU
REACH
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Am 11. August 2025 hat die Europäische Kommission formell die Verordnung (EU) 2025/1731 der Kommission verabschiedet, die den Anhang XVII der Verordnung über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) ändert, um die Kontrollen über krebserzeugende, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische (CMR) Stoffe zu verstärken.

Wesentliche Änderungen

Die folgenden 16 CMR-Stoffe wurden dem Anhang XVII der REACH-Verordnung hinzugefügt:

Stoffe

EG-Nr.

CAS-Nr.

Gefährdungsklassifizierung

‘Diuron (ISO); 3-(3,4-Dichlorphenyl)-1,1-dimethylharnstoff

206-354-4

330-54-1

Krebserzeuger Kategorie 1B

‘2,2',6,6'-Tetrabromo-4,4'-isopropylidendiphenol; Tetrabrombisphenol-A

201-236-9

79-94-7

Krebserzeuger Kategorie 1B

N,N-Dimethyl--p-Toluidin

202-805-4

99-97-8

Krebserzeuger Kategorie 1B

‘4-Nitrosomorpholin

-

59-89-2

Krebserzeuger Kategorie 1B

‘4-Methylimidazol

212-497-3

822-36-6

Krebserzeuger Kategorie 1B, Reproduktionstoxizität Kategorie 1B

‘Dimethylpropylphosphonat

242-555-3

18755-43-6

Mutagen Kategorie 1B, Reproduktionstoxizität Kategorie 1B

‘Diphenyl(2,4,6-trimethylbenzoyl)phosphinoxid

278-355-8

75980-60-8

Reproduktionstoxizität Kategorie 1B

‘Benzyl(diethylamino)diphenylphosphonium 4-[1,1,1,3,3,3-Hexafluoro-2-(4-hydroxyphenyl)propan-2-yl]phenolat

479-100-5

577705-90-9

Reproduktionstoxizität Kategorie 1B

‘Benzyltriphenylphosphonium, Salz mit 4,4'-[2,2,2-Trifluoro-1-(trifluormethyl)ethyliden]bis[phenol] (1:1)

278-305-5

75768-65-9

Reproduktionstoxizität Kategorie 1B

‘Reaktionsgemisch aus 4,4'-[2,2,2-Trifluoro-1-(trifluormethyl)ethyliden]diphenol und Benzyl(diethylamino)diphenylphosphonium 4-[1,1,1,3,3,3-Hexafluoro-2-(4-hydroxyphenyl)propan-2-yl]phenolat (1:1)

-

-

Reproduktionstoxizität Kategorie 1B

‘Reaktionsgemisch aus 4,4'-[2,2,2-Trifluoro-1-(trifluormethyl)ethyliden]diphenol und Benzyltriphenylphosphonium, Salz mit 4,4'-[2,2,2-Trifluoro-1-(trifluormethyl)ethyliden]diphenol (1:1)

-

-

Reproduktionstoxizität Kategorie 1B

‘Dibutyltinmaleat

201-077-5

78-04-6

Reproduktionstoxizität Kategorie 1B

‘Dibutyltinoxyd

212-449-1

818-08-6

Reproduktionstoxizität Kategorie 1B

‘Reaktionsgemisch aus 1-(2,3-Epoxypropoxy)-2,2-bis ((2,3-epoxypropoxy)methyl)butan und 1-(2,3-Epoxypropoxy)-2-((2,3-epoxypropoxy)methyl)-2-hydroxymethylbutan

-

-

Reproduktionstoxizität Kategorie 1B

‘4,4'-[2,2,2-Trifluoro-1-(trifluormethyl)ethyliden]diphenol; Bisphenol AF

216-036-7

1478-61-1

Reproduktionstoxizität Kategorie 1B

‘1,4-Benzyldiamin, N,N’-gemischte Ph- und Tolyl-Derivate;

273-227-8

68953-84-4

Reproduktionstoxizität Kategorie 1B

Ausnahmen

Stoffe

CAS-Nr.

 

EG-Nr.

Ausnahmen

Cumol

 98-82-8

202-704-5

Als Stoff für sich oder als Bestandteil anderer Stoffe in einem der folgenden:

(a)   Kerosin, das als Flugkraftstoff gemäß DEF STAN 91-091, ASTM-Spezifikation D1655 oder gleichwertigen anerkannten Normen verwendet wird und unter Bezeichnungen wie Jet-A, Jet-A1 oder JP-(x) vermarktet wird;

(b) Benzin, das als Flugkraftstoff gemäß DEF STAN 91-090, ASTM D910, ASTM D7547 oder gleichwertigen anerkannten Normen verwendet wird.

Regulatorischer Zeitplan

Beschränkungen für die neuen CMR-Stoffe der Kategorie 1B treten am 1. September 2025 offiziell in Kraft und gelten unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten.

 

Weitere Informationen

Amtsblatt

 

Für weitere Informationen kontaktieren Sie bittechemicals@cirs-group.com

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