Am 1. September 2025 hat die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) eine öffentliche Konsultation im Rahmen der EU-REACH-Verordnung (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) zu Vorschlägen zur Aufnahme von drei Stoffen als besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) eingeleitet. Interessierte Parteien können bis zum 16. Oktober 2025 wissenschaftliche oder technische Kommentare einreichen.
4,4'-[2,2,2-Trifluor-1-(trifluormethyl)ethyliden]diphenol und seine Salze | - | - | Reproduktionstoxisch (Artikel 57c) |
4,4'-Methylenediphenol | 210-658-2 | 620-92-8 | Reproduktionstoxisch (Artikel 57c) |
n-Hexan | 203-777-6 | 110-54-3 | Spezifische Zielorgantoxizität nach wiederholter Exposition (Artikel 57(f) - menschliche Gesundheit) |
Pflichten für Unternehmen, wenn Produkte SVHC enthalten
- Stellen Sie Sicherheitsdatenblätter (SDB) für nachgeschaltete Anwender bereit, wenn SVHC einzeln verkauft werden.
- Stellen Sie SDB bereit, wenn SVHC in Gemischen in Konzentrationen von ≥0,1 % enthalten sind.
- Stellen Sie detaillierte Informationen kostenfrei innerhalb von 45 Tagen an nachgeschaltete Anwender oder Verbraucher bereit, wenn SVHC in Artikeln 0,1 % (Gew./Gew.) überschreiten.
- Melden Sie der ECHA innerhalb von sechs Monaten, wenn ein Artikel mehr als 0,1 % (Gew./Gew.) eines einzelnen SVHC enthält und das jährliche Exportvolumen 1 Tonne übersteigt.
- Reichen Sie SCIP-Meldungen für Artikel mit SVHC >0,1 % seit dem 5. Januar 2021 gemäß der EU-Abfallrahmenrichtlinie (WFD) ein.
ChemRadar Einblicke
SVHC umfassen typischerweise CMR 1A/1B-Stoffe (krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch), PBTs (persistent, bioakkumulierbar und toxisch), vPvBs (sehr persistent und sehr bioakkumulierbar) sowie Stoffe mit gleichwertigen Gefahren (z. B. endokrine Disruptoren). Diese Stoffe gelten oft als potenzielle Kandidaten für die REACH-Zulassungsliste. Sobald sie als SVHC gelistet sind, steigt die Wahrscheinlichkeit ihrer späteren Aufnahme in die Zulassungsliste erheblich.