Am 7. August 2025 gab das Nationale Institut für Chemikaliensicherheit (NICS) des südkoreanischen Umweltministeriums offiziell die Bekanntmachung Nr. 2025-19 bekannt. Gemäß dem Gesetz über Registrierung und Bewertung von Chemikalien (K-REACH) und dessen Durchführungsverordnungen ändert diese Bekanntmachung den Namen der Bekanntmachung zur Benennung giftiger Stoffe (NICS-Bekanntmachung Nr. 2025-2 vom 24. Januar 2025) in die Bekanntmachung zur Benennung akuter gesundheitsschädlicher Stoffe, chronisch gesundheitsschädlicher Stoffe und ökologisch gefährlicher Stoffe und aktualisiert die Klassifizierungsliste gefährlicher Stoffe.
Wesentliche Änderungen
- Stoffe, die unter den eindeutigen Nummern "97-1-1" bis "2025-1-1248" im ursprünglichen Anhang aufgeführt sind, wurden neu klassifiziert als akute gesundheitsschädliche Stoffe, chronisch gesundheitsschädliche Stoffe und ökologisch gefährliche Stoffe, wobei Inhaltsgrenzwerte basierend auf der Gefährdung zugewiesen wurden. Stoffe, die die Benennungskriterien nicht erfüllten, wurden entfernt.
- Basierend auf den Ergebnissen der Gefährdungsbewertung neuer und bestehender chemischer Stoffe wurden Stoffe, die die Benennungskriterien für gesundheitliche/ökologische Gefahren erfüllen, neu unter den eindeutigen Nummern 2025-1-1249 bis 2025-1-1263 im Anhang hinzugefügt.
- Für verbotene Stoffe und Notfallstoffe wurden basierend auf deren Gefährdungsbewertung Stoffe, die die Benennungskriterien für gesundheitliche/ökologische Gefahren erfüllen, neu unter den eindeutigen Nummern 2025-1-1264 bis 2025-1-1280 im Anhang hinzugefügt.
Stoffe, die für Menschen gefährlich sind usw. (einschließlich Hydrate), die die Benennungskriterien erfüllen, sind im Anhang aufgeführt (siehe die am Ende angegebene Website für Details). Darüber hinaus gelten Gemische, die ausschließlich aus im Anhang aufgeführten für Menschen gefährlichen Stoffen bestehen, ebenfalls als für Menschen gefährliche Stoffe. Überschreitet der Gehalt in einem Gemisch den festgelegten Schwellenwert, fällt es jeweils unter die Kategorien akute gesundheitsschädliche Stoffe, chronisch gesundheitsschädliche Stoffe und ökologisch gefährliche Stoffe.
Schrittweise Umsetzung
- Diese Bekanntmachung tritt am 7. August 2025 in Kraft.
- Für Stoffe, die unter dieser Bekanntmachung neu als akute gesundheitsschädliche Stoffe, chronisch gesundheitsschädliche Stoffe und ökologisch gefährliche Stoffe benannt werden, gilt: Wenn der Inhaltsgrenzwert für jeden gefährlichen Stoff niedriger ist als der bisherige Inhaltsgrenzwert für die Benennung giftiger Stoffe, werden die neuen Standards für diese für Menschen gefährlichen Stoffe ab dem 1. Januar 2026 umgesetzt.
- Für Gemische, die Benzol in Konzentrationen zwischen 0,1 % und 1,0 % enthalten, beginnt die Umsetzung am 1. Januar 2028.
Übergangsmaßnahmen
- Benennung bestehender Stoffe
Stoffe, die zuvor unter der ursprünglichen Bekanntmachung zur Benennung giftiger Stoffe benannt wurden, gelten automatisch als gemäß dieser Bekanntmachung als für Menschen gefährliche Stoffe benannt.
- Informationsaktualisierungen
Wenn sich die bereitgestellten chemischen Sicherheitsinformationen nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachung ändern, müssen aktualisierte Informationen bis zum 1. Juli 2026 bereitgestellt werden.
- Schrittweise Einhaltungspflichten
Für Stoffe, die unter dieser Bekanntmachung neu als für Menschen gefährliche Stoffe benannt werden (einschließlich Fälle, in denen der Inhaltsgrenzwert gegenüber dem bisherigen Standard für giftige Stoffe gesenkt wurde), müssen Personen, die diese Stoffe vor dem 1. Januar 2026 handhaben, Folgendes bis zu den angegebenen Fristen erledigen:
Bis zum 1. Juli 2026 zu erledigen:
- Verifizierung chemischer Stoffe (gemäß Artikel 9 des Chemikalienkontrollgesetz (CCA))
- Kennzeichnung gefährlicher chemischer Stoffe (gemäß Artikel 16 des CCA)
- Einfuhrerklärung für für Menschen gefährliche Stoffe (gemäß Artikel 20 des CCA)
Ab dem 1. Januar 2027 umzusetzen:
- Handhabungsstandards für gefährliche chemische Stoffe (gemäß Artikel 13 des CCA und Anhang 1 der Durchführungsbestimmungen)
Bis zum 1. Januar 2028 zu erledigen:
- Erstellung und Einreichung von Plänen zur Verhütung und Bewältigung chemischer Unfälle (gemäß Artikel 23 des CCA)
- Abschluss von Betriebsgenehmigungen und Betriebsanzeigen für gefährliche chemische Stoffe (gemäß Artikel 28 des CCA)
Bis zum 1. Januar 2030 einzuhalten:
- Installations- und Verwaltungsstandards für Anlagen zur Handhabung gefährlicher chemischer Stoffe (gemäß Artikel 24 des CCA und Anhang 5 der Durchführungsbestimmungen)
- Gültigkeit früherer Erklärungen
Für Stoffe, die vor Inkrafttreten dieser Bekanntmachung bereits als giftige Stoffe unter der ursprünglichen Bekanntmachung zur Benennung giftiger Stoffe benannt wurden, gilt: Wenn eine Verifizierung chemischer Stoffe eingereicht und Einfuhrerklärungen für giftige Stoffe abgegeben wurden, werden diese automatisch als Verifizierung und Einfuhrerklärungen für für Menschen gefährliche Stoffe nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachung betrachtet.
Durch diese Überarbeitung beabsichtigt Südkorea, das Sicherheitsmanagement chemischer Stoffe zu stärken, die öffentliche Gesundheit und Umweltsicherheit zu schützen und gleichzeitig relevante Unternehmen zeitnah zu informieren und ihnen die Anpassung an diese neuen regulatorischen Anforderungen zu ermöglichen.