Südkoreas überarbeitete GHS-Standards für 2025 veröffentlicht

05. September 2025
Korea
GHS
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Am 6. August 2025 gab das koreanische Ministerium für Beschäftigung und Arbeit (MoEL) die Überarbeitung der Standards für die Einstufung, Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblätter chemischer Stoffe (MoEL-Mitteilung Nr. 2025-50) bekannt. Die Überarbeitung trat am 7. August 2025 in Kraft.

Diese Überarbeitung aktualisiert die detaillierten Punkte und Eingabebedingungen für Sicherheitsdatenblätter (SDS) aufgrund der Änderungen am K-REACH im Jahr 2024 (Mitteilung Nr. 20232, in Kraft getreten am 7. August 2025). Außerdem gab das Nationale Institut für Chemikaliensicherheit (NICS) unter dem Umweltministerium am 7. August 2025 die Mitteilung Nr. 2025-19 heraus, die die Mitteilung über die Benennung toxischer Stoffe in die Mitteilung über die Benennung akut gesundheitsschädlicher Stoffe, chronisch gesundheitsschädlicher Stoffe und ökologisch gefährlicher Stoffe umwandelt und die Liste der eingestuften gefährlichen Stoffe aktualisiert. Folglich wurden die GHS-Standards angepasst, um mit diesen neuen K-REACH-Anforderungen übereinzustimmen.

Die wichtigsten Änderungen sind wie folgt:

Änderungen spezifischer Aussagen

  • Änderung der Musterbeschreibung für selbstentzündliche Stoffe und Gemische, Kategorie 1

Alt: Stoffe oder Gemische, die in einem Test mit einer 25 mm Würfelprobe bei 140°C ein positives Ergebnis zeigen.

Neu: Stoffe oder Gemische, die in einem Test mit einer 25 mm Würfelprobe (Probe Würfel) bei 140°C ein positives Ergebnis zeigen.

  • Oxidierende Feststoffe, Kategorie 1, unter Verwendung der Testkriterien O.3

Alt: Stoffe oder Gemische, die im Test mit einem Verhältnis von 4:1 oder 1:1 Probe zu Zellulose eine mittlere Brenndauer zeigen, die kürzer ist als die eines 3:1-Gemisches (Masse) aus Calciumperoxid und Zellulose.

Neu: Stoffe oder Gemische, die im Test mit einem Verhältnis von 4:1 oder 1:1 Probe zu Zellulose eine mittlere Brennrate zeigen, die höher ist als die eines 3:1-Gemisches (Masse) aus Calciumperoxid und Zellulose.

  • Oxidierende Feststoffe, Kategorie 2, unter Verwendung der Testkriterien O.3

Alt: Stoffe oder Gemische, die im Test mit einem Verhältnis von 4:1 oder 1:1 Probe zu Zellulose eine mittlere Brenndauer zeigen, die kürzer ist als die eines 1:1-Gemisches (Masse) aus Calciumperoxid und Zellulose und die nicht die Kriterien der Kategorie 1 erfüllen.

Neu: Stoffe oder Gemische, die im Test mit einem Verhältnis von 4:1 oder 1:1 Probe zu Zellulose eine mittlere Brennrate zeigen, die höher ist als die eines 1:1-Gemisches (Masse) aus Calciumperoxid und Zellulose und die nicht die Kriterien der Kategorie 1 erfüllen.

  • Oxidierende Feststoffe, Kategorie 3, unter Verwendung der Testkriterien O.3

Alt: Stoffe oder Gemische, die im Test mit einem Verhältnis von 4:1 oder 1:1 Probe zu Zellulose eine mittlere Brenndauer zeigen, die kürzer ist als die eines 1:2-Gemisches (Masse) aus Calciumperoxid und Zellulose und die nicht die Kriterien der Kategorie 1 und Kategorie 2 erfüllen.

Neu: Stoffe oder Gemische, die im Test mit einem Verhältnis von 4:1 oder 1:1 Probe zu Zellulose eine mittlere Brennrate zeigen, die höher ist als die eines 1:2-Gemisches (Masse) aus Calciumperoxid und Zellulose und die nicht die Kriterien der Kategorie 1 und Kategorie 2 erfüllen.

  • Schwere Augenschädigung/Augenreizung, Kategorie 1

Alt: Gemische, die insgesamt 3 % oder mehr Inhaltsstoffe enthalten, die als schwere Augenschädigung (Kategorie 1) oder Hautverätzung (Kategorie 1) eingestuft sind (Hinweis 1); Gemische, bei denen die Summe der folgenden Werte 3 % oder mehr beträgt: Der Gesamtgehalt (%) der als Hautverätzung (Kategorie 1) eingestuften Inhaltsstoffe und der Gesamtgehalt (%) der als schwere Augenschädigung (Kategorie 1) eingestuften Inhaltsstoffe

Hinweis 1: Wenn ein Inhaltsstoff sowohl als Hautverätzung (Kategorie 1) als auch als schwere Augenschädigung (Kategorie 1) eingestuft ist, wird seine Konzentration nur einmal gezählt.

Neu: Gemische, die insgesamt 3 % oder mehr Inhaltsstoffe enthalten, die als schwere Augenschädigung (Kategorie 1) oder Hautverätzung (Kategorie 1) eingestuft sind (Hinweis 1); Gemische, bei denen die Summe der folgenden Werte 3 % oder mehr beträgt (Hinweis 1): Der Gesamtgehalt (%) der als Hautverätzung (Kategorie 1) eingestuften Inhaltsstoffe und der Gesamtgehalt (%) der als schwere Augenschädigung (Kategorie 1) eingestuften Inhaltsstoffe

Hinweis 1: Wenn ein Inhaltsstoff sowohl als Hautverätzung (Kategorie 1) als auch als schwere Augenschädigung (Kategorie 1) eingestuft ist, wird seine Konzentration nur einmal gezählt.

Änderung der Transportpiktogramme

Transportpiktogramm für entzündbare Flüssigkeiten UN GHS (RTDG):

Alte Version

Neue Version

Entzündbare Flüssigkeit

Entzündbare Flüssigkeit

oder

oder

Ergänzung der Anforderungen an regulatorische Informationen

Der Inhalt von Abschnitt 15 (Regulatorische Informationen) im SDS-Beispiel in Anhang 4 wurde überarbeitet.

Ein neues Pflichtfeld wurde zu Abschnitt 15 (Regulatorische Informationen) hinzugefügt: Relevante Vorschriften des Gesetzes über Registrierung und Bewertung usw. von Chemikalien. Das bedeutet, dass ab dem 1. Juli 2026 SDS den Inhalt von Abschnitt 15 gemäß den neuen Anforderungen und dem überarbeiteten K-REACH-Gesetz aktualisieren müssen. Bis zum 30. Juni 2026 ist es zulässig, SDS weiterhin nach dem alten Beispiel zu erstellen, wobei K-REACH-Regulatorische Informationen unter anderen regulatorischen Überschriften in Abschnitt 15 aufgeführt werden.

 

Weitere Informationen

MOEL

 

Für weitere Informationen kontaktieren Sie bittechemicals@cirs-group.com

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