Der Staatsrat erlässt die fünfte Überarbeitung der Verordnung der Volksrepublik China über den internationalen Seeschiffsverkehr

15. October 2025
China
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Am 28. September 2025 hat der Staatsrat der Volksrepublik China den Erlass Nr. 817 veröffentlicht und die Entscheidung des Staatsrates zur Änderung der Verordnung der Volksrepublik China über den internationalen Seeschiffsverkehr bekanntgegeben. Diese Entscheidung wurde auf der 68. Exekutivsitzung des Staatsrates am 12. September 2025 angenommen und trat am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Verordnung der Volksrepublik China über den internationalen Seeschiffsverkehr wurde ursprünglich durch den Erlass Nr. 335 des Staatsrates der Volksrepublik China am 11. Dezember 2001 erlassen und wurde bereits viermal überarbeitet.

Die wichtigsten Änderungen sind wie folgt:

  • (Allgemeine Bestimmungen) Der zweite Absatz von Artikel 2 wird wie folgt geändert: Die im vorstehenden Absatz genannten Hilfsgeschäfte im Zusammenhang mit dem internationalen Seeschiffsverkehr umfassen internationale Schiffsagentur, internationales Schiffsmanagement, internationale maritime Frachtabfertigung, internationale maritime Frachtlagerung, internationale maritime Containerstationen und -höfe sowie Dienstleistungen von internationalen Schifffahrts-Handelsplattformen.
  • (Internationaler Seeverkehr und seine Hilfsgeschäfte) Ein neuer Artikel 22 wird hinzugefügt: Betreiber von internationalen Schifffahrts-Handelsplattformen müssen Informationen wie den Namen des Betreibers, den Ort der Registrierung, Kontaktdaten, Plattformdienstleistungsverträge und Schifffahrtstransaktionsregeln der zuständigen Verkehrsbehörde des Staatsrates melden. Konkrete Maßnahmen werden von der zuständigen Verkehrsbehörde des Staatsrates erarbeitet.
  • (Rechtliche Haftung) Ein neuer Artikel 39 wird hinzugefügt: Wenn ein Betreiber einer internationalen Schifffahrts-Handelsplattform die relevanten Informationen nicht wie vorgeschrieben meldet, ordnet die zuständige Verkehrsbehörde des Staatsrates oder die von ihr autorisierte zuständige Verkehrsbehörde der örtlichen Volksregierung an, die Meldung innerhalb einer festgelegten Frist nachzuholen; wenn die Meldung innerhalb der Frist nicht nachgeholt wird, wird eine Geldstrafe von nicht weniger als 20.000 RMB und nicht mehr als 100.000 RMB verhängt; bei schwerwiegenden Umständen wird die Einstellung des betreffenden Geschäfts angeordnet.
  • (Ergänzende Bestimmungen) Artikel 46 wird zu Artikel 48 umnummeriert: Wenn ein Land oder eine Region, die mit der Volksrepublik China einen internationalen Seeschiffsverkehr-bezogenen Vertrag oder eine Vereinbarung abgeschlossen oder gemeinsam daran teilgenommen hat, die Bestimmungen des Vertrags oder der Vereinbarung verletzt und dadurch der Volksrepublik China Vorteile entgehen oder beeinträchtigt werden, die sie aus dem Vertrag oder der Vereinbarung genießt, oder die Erreichung der Ziele des Vertrags oder der Vereinbarung behindert, hat die Regierung der Volksrepublik China das Recht, von der Regierung des betreffenden Landes oder der Region zu verlangen, die genannten Handlungen einzustellen, angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und kann gemäß dem betreffenden Vertrag oder der Vereinbarung die Erfüllung relevanter Verpflichtungen aussetzen oder beenden. Wenn ein Land oder eine Region diskriminierende Verbote, Beschränkungen oder andere ähnliche Maßnahmen gegen Betreiber, Schiffe oder Besatzungsmitglieder, die im internationalen Seeverkehr und dessen Hilfsgeschäften der Volksrepublik China tätig sind, verhängt, unterstützt oder fördert, und der betreffende Vertrag oder die Vereinbarung keinen vollständigen und wirksamen Rechtsschutz bieten kann, wird die Regierung der Volksrepublik China notwendige Gegenmaßnahmen entsprechend der tatsächlichen Situation ergreifen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Erhebung von Sondergebühren für Schiffe aus diesem Land oder dieser Region, die chinesische Häfen anlaufen, das Verbot oder die Beschränkung von Schiffen aus diesem Land oder dieser Region, chinesische Häfen zu betreten oder zu verlassen, sowie das Verbot oder die Beschränkung von Organisationen und Einzelpersonen aus diesem Land oder dieser Region, Daten und Informationen im Zusammenhang mit dem internationalen Seeverkehr Chinas zu erhalten und internationale Seeschifffahrt und deren Hilfsgeschäfte für die Ein- und Ausfahrt chinesischer Häfen zu betreiben.
  • Begriffliche Änderung: Der Begriff zuständige Verkehrsbehörde in dieser Verordnung wird zu zuständige Verkehrsbehörde geändert.

Diese Überarbeitung zielt darauf ab, den neuen Anforderungen der Branchenentwicklung gerecht zu werden und durch das Schließen von Regulierungslücken eine umfassendere rechtliche Grundlage für den geordneten Betrieb des internationalen Seeschiffsverkehrsmarktes Chinas zu schaffen.

 

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