Am 28. Juli 2026 hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1826 erlassen, mit der die Liste der genehmigten Wirkstoffe (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011) förmlich geändert wird und die Genehmigungszeiträume für 21 pesticid-Wirkstoffe um 3 bis 42 Monate verlängert werden, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erneuerungsbewertungsverfahren vor Ablauf der bestehenden Genehmigungen abgeschlossen werden können.
Kerninhalt: 21 Substanzen erhalten „Verlängerungen“
Diese Verlängerung umfasst 16 Substanzen aus Teil A und 5 Substanzen aus Teil B der Verordnung und erstreckt sich über mehrere Kategorien, darunter Fungizide, Insektizide, Herbizide und Biopestizide. Basierend auf dem tatsächlichen Fortschritt der Erneuerungsbewertungen für jede Substanz hat die Europäische Kommission für jede Substanz differenzierte letzte Genehmigungsablaufdaten festgelegt:
Substanzen aus Teil A (16 Substanzen, verlängert um 3–33 Monate):
- Ende 2026: Pyraclostrobin → 15. Dezember
- 2027: Pirimicarb, Cyprodinil → 31. Juli; Phenmedipham, Formetanat, Fludioxonil → 30. September; Dichlorprop-P → 31. Oktober; Daminozid → 15. Dezember; Clomazon → 31. Dezember
- 2028: Fosetyl → 31. Januar; Beflubutamid → 31. Juli
- 2029: Aclonifen, Dimethachlor → 31. März; Penconazol → 15. Februar; Metazachlor → 31. Mai; Metalaxyl → 30. Juni
Substanzen aus Teil B (5 Substanzen):
- S-Abscisinsäure → 15. April 2029
- Bacillus amyloliquefaciens Stamm MBI 600 → 1. Dezember 2029
- Amisulbrom → 15. März 2030
- Cyantraniliprol → 14. März 2030
- Isofetamid → 15. März 2030
Die Verordnung enthält auch eine „Schutzklausel“: Sollte die Europäische Kommission letztendlich beschließen, die Genehmigung nicht zu erneuern, so ist das Ablaufdatum das spätere Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung oder das ursprüngliche Ablaufdatum. Die Verordnung wurde am 29. Juli 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 1. August 2026 in Kraft; sie gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.



