Am 27. August 2026 gab die britische Health and Safety Executive (HSE) eine Bekanntmachung heraus, in der bedeutende Aktualisierungen der Chemikalienliste gemäß der britischen Verordnung über die vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung (Prior Informed Consent, PIC) angekündigt wurden. Die neuen Regelungen traten offiziell am 28. August 2026 in Kraft.
Aktualisierungen
1. Neue Chemikalien, die dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung unterliegen
Die folgenden Chemikalien wurden neu aufgenommen, da sie in Anhang III des Rotterdamer Übereinkommens aufgeführt sind. Vor dem Export muss die Zustimmung des Einfuhrlandes eingeholt werden:
- Decabromdiphenylether (DecaBDE)
- Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und verwandte Verbindungen
- Terbufos
- Carbosulfan
- Fenthion-Formulierung mit extrem niedrigem Volumen (Wirkstoff ≥640 g/L)
Hinweis: Vorhandene Einträge für Carbosulfan und Fenthion in Teil 2 werden gelöscht.
2. Mehrere persistente organische Schadstoffe in das Exportverbot aufgenommen
Zur Angleichung an die Anhänge A und B des Stockholmer Übereinkommens werden die folgenden persistenten organischen Schadstoffe (POPs) in Teil 4 der britischen PIC-Liste aufgenommen und sind grundsätzlich vom Export ausgeschlossen (außer unter bestimmten Ausnahmen oder Abweichungen):
- Dicofol
- Pentachlorphenol (PCP) sowie seine Salze und Ester
- Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und verwandte Verbindungen
- Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), ihre Salze und verwandte Verbindungen
- Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und verwandte Verbindungen
- Methoxychlor und seine Isomere
Darüber hinaus wurden DecaBDE und PFOA aufgrund strenger Beschränkungen gemäß der EU-POPs-Verordnung neu in Teil 1 aufgenommen.
3. Verschärfte Exportkontrollen für quecksilberhaltige Produkte
Gemäß Änderungen der britischen Quecksilbergesetzgebung wird eine breite Palette quecksilberhaltiger Produkte in Teil 5 der britischen PIC-Liste aufgenommen und unterliegt Exportverboten. Die folgenden quecksilberhaltigen Produkte sind vom Export ausgeschlossen:
- Kompaktleuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke (≤30 Watt)
- Kaltkathoden-Leuchtstofflampen (CCFLs) und Außenelektroden-Leuchtstofflampen (EEFLs) für bestimmte elektronische Anzeigen
- Schalter und Relais (außer für bestimmte Hochpräzisions-/Hochfrequenzgeräte)
- Quecksilberhaltige Kosmetika, Pestizide und Biozidprodukte
- Quecksilberhaltige nichtelektronische Messgeräte (Barometer, Thermometer, Manometer usw.)
- Quecksilberhaltige elektronische Messgeräte (Schmelzdrucksensoren usw.)
- Andere quecksilberhaltige Produkte (Vakuumpumpen, Reifenwuchtgewichte, photographische Filme, Satellitentreibstoffe usw.)
Ausnahmen: Zivilschutz- und Militärzwecke, Forschungs-/Kalibrierungszwecke sowie Fälle, in denen quecksilberhaltige Produkte als Ersatzteile für große Anlagen dienen und keine quecksilberfreien Alternativen verfügbar sind.

