Am 27. März 2026 gab das Nationale Institut für Chemikaliensicherheit (NICS) Südkoreas die Bekanntmachung Nr. 2026-6 heraus, die die Verordnung zur Einstufung und Kennzeichnung von chemischen Stoffen ändert. Diese Änderung basiert auf dem Gesetz über Registrierung und Bewertung von Chemikalien (K-REACH) und dessen Durchführungsbestimmungen sowie dem Gesetz zur Kontrolle von chemischen Stoffen (K-CCA) und dessen Durchführungsbestimmungen, mit dem Ziel, das Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für chemische Stoffe weiter zu verbessern und das Sicherheitsmanagement chemischer Stoffe zu verstärken. Die Verordnung zur Einstufung und Kennzeichnung von chemischen Stoffen wurde zuletzt am 7. August 2025 überarbeitet.
Diese Änderung aktualisiert Anhang 4 (Für die menschliche Gesundheit gefährliche Stoffe usw.) der Verordnung. Die Hauptinhalte sind wie folgt:
Überarbeitung von fünf chemischen Stoffen mit den Eigennummern 97-1-3, 97-1-79, 97-1-381, 97-1-417 und 2014-1-717:
- 97-1-3 Harnstoffperoxid: Überarbeitete CAS-Nr. zu 124-43-6
- 97-1-79 Tris(2-methylaziridinyl)phosphinoxid: Überarbeitete UN-Nr. zu 2810
- 97-1-381: Überarbeiteter chemischer Stoffname zu Natriumfluorid
- 97-1-417: Überarbeiteter chemischer Stoffname (Koreanisch und Englisch) zu p-Dimethylaminobenzenediazosulfonate, Salze
- 2014-1-717 1-Methylpyrrolidin: Überarbeitetes Piktogramm in den Kennzeichnungsinformationen zu GHS02, GHS05, GHS06
Hinzufügung von 74 neuen chemischen Stoffen (Eigennummern 2026-1-1281 bis 2026-1-1354) nach der Eigennummer 2025-1-1280.
Die Änderung listet detaillierte Informationen zu diesen 74 Stoffen auf, einschließlich koreanischer und englischer chemischer Namen, CAS-Nummern, Gefahrenklassifizierung, Kennzeichnungsinformationen, UN-Nummern usw. Diese 74 Stoffe werden neu als akut gesundheitsschädliche Stoffe, chronisch gesundheitsschädliche Stoffe und ökotoxische Stoffe eingestuft.
Wirksamkeitsdatum
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Ausgabedatum in Kraft.
Übergangsmaßnahmen
Gemäß der Umsetzung dieser Bekanntmachung müssen Unternehmen, die gefährliche chemische Stoffe kennzeichnen müssen, die Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 16 des Gesetzes zur Kontrolle von chemischen Stoffen (K-CCA) bis zum 1. Januar 2027 einhalten. Für Natriumhypochlorit mit der Eigennummer 2026-1-1354 wird die Übergangsfrist jedoch bis zum 1. Juli 2028 verlängert.



