Südkorea schlägt vor, 38 Chemikalien als toxische Substanzen unter K-REACH zu kennzeichnen

12. August 2026
Korea
Gefährliche Chemikalien
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Am 12. Juni 2026 hat das dem Ministerium für Klima, Energie und Umwelt (MCEE) unterstehende Nationale Institut für Chemikaliensicherheit (NICS) eine behördliche Vorankündigung (NICS-Hinweis Nr. 2026-62) herausgegeben, in der vorgeschlagen wird, 38 chemische Stoffe in die Bekanntmachung über die Bezeichnung von für den menschlichen Körper schädlichen Stoffen usw. aufzunehmen. Die Bezeichnung erfolgt nach dem Gesetz über die Registrierung und Bewertung von Chemikalien (K-REACH). Die 38 Stoffe, denen eindeutige Kennungen von 2026-1-1355 bis 2026-1-1392 zugewiesen wurden, wurden durch die K-REACH-Gefahrenprüfung registrierter Chemikalien ausgewählt. Sobald die Einstufung abgeschlossen ist, wird die Auflistung eine Reihe von Verpflichtungen nach dem Chemikaliengesetz (CCA) auslösen, von der Bestätigung und Kennzeichnung bis hin zu Genehmigungen und Unfallverhütungsplanung. Stellungnahmen wurden bis zum 2. Juli 2026 angenommen.

Wie die Stoffe ausgewählt wurden

Nach K-REACH unterliegt jeder chemische Stoff, der die Registrierung abgeschlossen hat, einer Gefahrenprüfung durch das NICS (K-REACH-Artikel 18). Stoffe, die die Kriterien in Anhang 1 der Durchführungsverordnung zu K-REACH erfüllen, werden anschließend als für den menschlichen Körper schädliche Stoffe usw. eingestuft, ein Sammelbegriff, der drei Kategorien umfasst: akut giftige Stoffe, chronisch giftige Stoffe und ökotoxische Stoffe. Die Einordnung in eine dieser Kategorien führt anschließend dazu, dass das CCA-Konformitätsregime greift. Die 38 in Hinweis Nr. 2026-62 vorgeschlagenen Stoffe erstrecken sich über alle drei Kategorien.

Die 38 vorgeschlagenen Stoffe

Im Entwurf würden 25 der 38 Stoffe als akut giftig, einer als chronisch giftig und 12 als ökotoxisch eingestuft. Fünf der akut giftigen Stoffe tragen eine zusätzliche Einstufung: Ammoniumvanadat und Divanadiumpentaoxid sind auch chronisch giftig, zwei weitere Stoffe sind auch ökotoxisch, und Dodecylphenol ist zusätzlich sowohl chronisch giftig als auch ökotoxisch. Die Einstufungsbekanntmachung legt auch die Konzentrationsschwellenwerte fest, ab denen ein Gemisch, das den jeweiligen Stoff enthält, selbst als in die betreffende Kategorie fallend behandelt wird; die Leser sollten für diese Grenzwerte den offiziellen Anhang konsultieren. Die vollständige Liste ist unten aufgeführt.

Eindeutige Nr.

Stoff

CAS-Nr.

Einstufung

2026-1-1355

Orthophosphorsäure (Phosphorsäure)

7664-38-2

Akut

2026-1-1356

alpha-Hydro-omega-[(1-oxo-2-propenyl)oxy]poly(oxy-1,2-ethandiyl)ether mit 2-Ethyl-2-(hydroxymethyl)-1,3-propandiol (3:1)

28961-43-5

Akut

2026-1-1357

Bariumchlorid

10361-37-2

Akut

2026-1-1358

Bariumnitrat

10022-31-8

Akut

2026-1-1359

3-Methylpyridin

108-99-6

Akut

2026-1-1360

4-Fluor-1,3-dioxolan-2-on

114435-02-8

Akut

2026-1-1361

2-Butoxyethanol (Ethylenglykolmonobutylether)

111-76-2

Akut

2026-1-1362

Monomethylzinn-tris(2-ethylhexylmercaptoacetat)

57583-34-3

Akut

2026-1-1363

Kaliumhydrogensulfat

7646-93-7

Akut

2026-1-1364

Piperazin

110-85-0

Akut

2026-1-1365

Octansäure (Caprylsäure)

124-07-2

Akut

2026-1-1366

2-Hydroxyethansulfonsäure

107-36-8

Akut

2026-1-1367

Tris(2-hydroxyethyl)methylammoniumhydroxid

33667-48-0

Akut

2026-1-1368

tert-Amylhydroperoxid

3425-61-4

Akut

2026-1-1369

Dibrommethan (Methylenbromid)

74-95-3

Akut

2026-1-1370

Ethylenglykolmonohexylether

112-25-4

Akut

2026-1-1371

1-Ethyl-2-pyrrolidinon

2687-91-4

Chronisch

2026-1-1372

Amiine, Alkyl(C16-22)dimethyl

75444-69-8

Ökotoxisch

2026-1-1373

Fettsäuren, (C10-20) und (C16-18)-ungesättigt, Reaktionsprodukte mit Triethanolamin, Di-Me-Sulfat, quaternisiert

91995-81-2

Ökotoxisch

2026-1-1374

Isobornylacrylat

5888-33-5

Ökotoxisch

2026-1-1375

3-Ureidoanilin-hydrochlorid

59690-88-9

Ökotoxisch

2026-1-1376

N-(Carboxymethyl)-N,N-dimethyl-1-dodecanaminium, inneres Salz

683-10-3

Ökotoxisch

2026-1-1377

Camphen

79-92-5

Ökotoxisch

2026-1-1378

Fettsäuren, (C12-21) und (C18)-ungesättigt, 2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidinylester

167078-06-0

Ökotoxisch

2026-1-1379

Ammoniumvanadat

7803-55-6

Akut; Chronisch

2026-1-1380

Divanadiumpentaoxid

1314-62-1

Akut; Chronisch

2026-1-1381

N,N-Dimethyl-1-hexadecanamin

112-69-6

Akut; Ökotoxisch

2026-1-1382

Zinkdiacrylat

14643-87-9

Akut; Ökotoxisch

2026-1-1383

Dodecylphenol

27193-86-8

Akut; Chronisch; Ökotoxisch

2026-1-1384

Dichlormethyl(3,3,4,4,5,5,6,6,6-nonafluorhexyl)silan

38436-16-7

Akut

2026-1-1385

1,1'-Sulfinylbisbenzol

945-51-7

Akut

2026-1-1386

2-Fluor-2-(1,1,2,2,2-pentafluorethyl)-3,3-bis(trifluormethyl)oxiran

788-67-0

Akut

2026-1-1387

Bis(eta5-2,4-cyclopentadien-1-yl)methyl[2-methyl-2-propanaminato(2-)]niob

153217-57-3

Akut

2026-1-1388

1,2-Dibutyl-1,4-cyclohexadien-1,2-dicarboxylat

2389051-65-2

Ökotoxisch

2026-1-1389

4,4'-Thiobisbenzolthiol

19362-77-7

Ökotoxisch

2026-1-1390

Octahydro-4,7-methano-1H-inden-5-acetaldehyd

1339119-15-1

Ökotoxisch

2026-1-1391

Gemisch aus Octahydro-4,7-methano-1H-inden-5-acetaldehyd und Octahydro-6-methyl-4,7-methano-1H-inden-5-carboxaldehyd

Nicht zugewiesen

Ökotoxisch

2026-1-1392

2-[3-Chlor-5-(1,3-dihydro-1,3,3-trimethyl-2H-indol-2-yliden)-1,3-pentadien-1-yl]-1,3,3-trimethyl-3H-indolium, Tetracosa-mu-oxododecaoxo[mu12-[phosphato(3-)-kappaO]]dodecawolframat(3-) (3:1)

2446466-96-0

Ökotoxisch

Aktualisierungen bereits gelisteter Stoffe

Neben den neuen Einstufungen korrigiert der Entwurf die erfassten Informationen für mehrere bereits auf der Liste befindliche Stoffe. Er ergänzt die Namen weiterer Bleiverbindungen unter der eindeutigen Nummer 97-1-9 (Unternummer 3), berichtigt die erfassten Namen für anorganische Cyanide (97-1-90), Quecksilber und seine Verbindungen (97-1-140) sowie Paraquat und seine Salze (97-1-323), fügt eine CAS-Nummer für halogeniertes Hydantoin (97-1-399) ein und stuft den Stoff 2021-1-1077 von ausschließlich akut giftig auf sowohl akut giftig als auch ökotoxisch um.

Gestaffelter Zeitplan für die Einhaltung des Chemikaliengesetzes

Die Einstufung nach K-REACH ist der Auslöser; die operativen Pflichten fallen unter das Chemikaliengesetz (CCA). Der Entwurf sieht eine Übergangsregelung vor, die die Fristen staffelt, bis zu denen Unternehmen, die einen der neu eingestuften Stoffe bereits vor Inkrafttreten der Bekanntmachung handhaben, jeder CCA-Pflicht nachkommen müssen. Die Bekanntmachung selbst tritt drei Monate nach der endgültigen Verkündung in Kraft.

CCA-Pflicht

Rechtsgrundlage

Einhaltungsfrist

Bestätigung des chemischen Stoffes

CCA Art. 9

1. Juli 2027

Kennzeichnung gefährlicher Chemikalien

CCA Art. 16

1. Juli 2027

Importmeldung für giftige Stoffe

CCA Art. 20

1. Juli 2027

Informationspflicht des Verkäufers gegenüber Käufern

CCA Art. 29-2

1. Juli 2027

Handhabungsstandards für gefährliche Chemikalien

CCA Art. 13; Durchführungsbestimmung Anhang 1

1. Januar 2028

Plan zur Verhütung und Bewältigung chemischer Unfälle

CCA Art. 23

1. Januar 2029

Betriebsgenehmigung und -anzeige

CCA Art. 28

1. Januar 2029

Standards für die Errichtung und das Management von Handhabungsanlagen

CCA Art. 24; Durchführungsbestimmung Anhang 5

1. Januar 2031

Für Chemiehersteller, Importeure und nachgelagerte Anwender besteht die praktische Aufgabe darin, Produkt- und Prozessportfolios anhand der 38 vorgeschlagenen Stoffe zu prüfen, die jeweilige Gefahreneinstufung zu bestätigen und die damit verbundenen CCA-Pflichten und -Fristen zu erfassen. Da der Entwurf auch einige bestehende Einträge neu einstuft, sollten Unternehmen jeden bereits gehandhabten gelisteten Stoff erneut überprüfen, falls sich dessen erfasste Einstufung oder Konzentrationsschwelle geändert hat. Da das Stellungnahmefenster nun geschlossen ist, richtet sich die Aufmerksamkeit auf die endgültige Einstufung und den dreimonatigen Countdown bis zum Inkrafttreten.

 

Weitere Informationen

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