Am 27. Juli 2026 erließ das südkoreanische Nationale Institut für Chemikaliensicherheit (NICS), das dem Ministerium für Klima, Energie und Umwelt (MCEE) angegliedert ist, die Bekanntmachung Nr. 2026-13, die die Verordnung über spezifische Handhabungsstandards für gefährliche Chemikalien teilweise ändert. Die Änderung legt maßgeschneiderte Handhabungsregeln für 74 neu eingestufte hautätzende gefährliche Stoffe fest und verschärft die Anforderungen für Kohlenmonoxid, indem sie eine obligatorische Risikoprüfung vor der Handhabung hinzufügt. Die überarbeiteten Standards traten am 2. August 2026 in Kraft; Einrichtungen, die die betroffenen Chemikalien handhaben, müssen ihre Lagerungs-, Rückhaltungs- und Betriebsverfahren nun an die neuen stoffspezifischen Pflichten anpassen.
Die Verordnung über spezifische Handhabungsstandards für gefährliche Chemikalien übersetzt die allgemeinen Sicherheitspflichten des Gesetzes zur Kontrolle chemischer Stoffe (K-CCA) in konkrete, stoffbezogene Anforderungen. Sie wurde gemäß Anlage 1 der Durchführungsbestimmungen des K-CCA erlassen und legt für jeden aufgeführten gefährlichen Stoff die Lagerbedingungen, die Anforderungen an Handhabungsanlagen, Trennungsregeln, Maßnahmen zum persönlichen Schutz und Notfallmaßnahmen fest, die die Verantwortlichen einhalten müssen, jeweils abgestimmt auf das Gefährdungsprofil des Stoffes. Die Einstufung eines Stoffes als gefährlich verschiebt diesen daher von einem nominellen Eintrag in einer Liste zu einem Status, der eindeutige, eigenschaftsgemäße Handhabungspflichten mit sich bringt.
Standards für 74 neu eingestufte ätzende Stoffe
Die Änderung schafft spezifische Handhabungsstandards für 74 gefährliche Stoffe, die neu aufgrund ihrer hautätzenden Eigenschaften (GHS-Gefahrenkategorie 1B oder 1C) eingestuft wurden und die Vergabenummern 2026-1-1281 bis 2026-1-1354 tragen. Für diese Chemikalien, schreibt sie Maßnahmen vor, wie die Beschränkung des Zugangs auf autorisiertes Personal, die Aufbewahrung in geschlossenen Behältern in gut belüfteten Bereichen, das Tragen persönlicher Schutzausrüstung bei Tätigkeiten, die Staub, Rauch, Gas, Nebel, Dampf bzw. Sprühnebel erzeugen, die Trennung inkompatibler oder wasserreaktiver Stoffe und das sofortige Spülen mit reichlich Wasser bei Haut- oder Augenkontakt. Die erste Substanz in der neuen Charge ist beispielsweise N-Methylmethanamin-Hafnium(4+)-Salz (4:1) (CAS 19782-68-4), ein wasserreaktiver ätzender Stoff, der von Wasser ferngehalten werden muss, um heftige Reaktionen und Brände zu verhindern.
Verschärfte Handhabung von Kohlenmonoxid
Die Änderung aktualisiert außerdem die Handhabungsstandards für Kohlenmonoxid (Vergabe-Nr. 2023-1-1123; CAS 630-08-0), indem ein verbindlicher Schritt zur Risikoüberprüfung vor der Handhabung hinzugefügt wird. Das Gas darf nun nur unter sicheren Bedingungen gehandhabt werden, insbesondere nachdem bestätigt wurde, dass Gasdetektions- und Alarmvorrichtungen funktionsfähig sind, bevor mit Tätigkeiten begonnen wird, bei denen eine Exposition möglich ist, wie der Wartung oder Reparatur von Handhabungsanlagen. Die bestehenden Anforderungen für Kohlenmonoxid, die von der Fernhaltung von Zündquellen bis zur ausschließlichen Handhabung im Freien oder in gut belüfteten Bereichen reichen, bleiben in Kraft.
Der Entwurf der Änderung war vom 22. Mai bis 11. Juni 2026 zur öffentlichen Konsultation ausgelegt. Nach dieser Konsultation schloss das NICS die Überarbeitung als Bekanntmachung Nr. 2026-13 ab, die am 27. Juli 2026 erlassen wurde und am 2. August 2026 in Kraft tritt. Ein Stoff in der Charge, Natriumhypochlorit (Vergabe-Nr. 2026-1-1354), wird gemäß der separaten Einstufungsbekanntmachung erst am 1. Januar 2028 als gefährlicher Stoff eingestuft, sodass sein Handhabungsstandard erst zu diesem späteren Zeitpunkt gilt. Betreiber sollten prüfen, wie sich die stoffspezifischen Anforderungen auf ihre Betriebe auswirken, und ihre Lagerungs-, Rückhaltungs- und Betriebsverfahren an die verbindlichen Standards anpassen.



