Am 22. Juni 2026 haben MHLW, METI und MOE gemeinsam eine Änderung der Verordnung über die öffentliche Bekanntgabe der Namen neuer chemischer Stoffe gemäß Artikel 4 Absatz 5 des Chemikaliengesetzes (CSCL) erlassen. Die Änderung verlängert die Vertraulichkeitsfrist, bevor ein Stoffname öffentlich bekannt gegeben wird, von fünf auf zehn Jahre und modernisiert die Bekanntgabemethode vom Amtsblatt auf die Online-Veröffentlichung.
Hintergrund
Nach Artikel 4 CSCL prüfen und klassifizieren die drei Minister gemeinsam einen neuen chemischen Stoff, wenn ein Anmelder ihn zur Herstellung oder Einfuhr anmeldet. Für Stoffe, die nicht als Klasse-I- oder Klasse-II-spezifische chemische Stoffe oder als Überwachungschemikalien eingestuft werden – allgemein als „weiße" oder risikoarme Stoffe bezeichnet – verlangt Artikel 4 Absatz 5, dass die Minister den Namen des Stoffes nach einer festgelegten Vertraulichkeitsfrist öffentlich bekannt geben, damit nachgelagerte Anwender und andere Unternehmen Stoffe identifizieren können, die bereits eine behördliche Prüfung durchlaufen haben. Die ursprüngliche Verordnung (Gemeinsame Ministerialverordnung Heisei 16 Nr. 4 vom 18. März 2004) legte diese Frist auf fünf Jahre ab dem Datum der Prüfungsentscheidung fest.
Wichtigste Änderungen
Die Änderung führt zwei Änderungen ein:
- Vertraulichkeitsfrist auf 10 Jahre verlängert: Die Frist, bevor ein Stoffname öffentlich bekannt gegeben wird, wird von fünf auf zehn Jahre verdoppelt. Die Regierung erklärt, dass die Verlängerung darauf abzielt, Informationstransparenz mit Anreizen für Anmelder zur Entwicklung sichererer Alternativen in Einklang zu bringen, während die Einfachheit des Regulierungssystems erhalten bleibt.
- Online-Veröffentlichung: Die Methode der öffentlichen Bekanntgabe wird vom Amtsblatt auf die Online-Veröffentlichung auf den Websites der Ministerien umgestellt.
Ergebnisse der öffentlichen Konsultation
Ein Entwurf der Änderung wurde vom 11. März bis 10. April 2026 zur öffentlichen Konsultation freigegeben und zog sechs Stellungnahmen an. Die Mehrheit der Kommentatoren lehnte die einheitliche Verlängerung auf zehn Jahre ab. Zu den wichtigsten geäußerten Bedenken gehörten:
- Nachgelagerte Anwender (z. B. Importeure von Fertigprodukten), die den Stoff nicht identifizieren können, ohne dass der ursprüngliche Anmelder Geschäftsgeheimnisse offenlegt;
- Auftragshersteller, die statt des patentinhabenden Anmelders die praktische Last der verlängerten Vertraulichkeit tragen;
- Mögliche nachteilige Auswirkungen auf Industrien, die weit verbreitete Stoffe verwenden;
- Unsicherheit hinsichtlich der Rückwirkung auf Stoffe, die zwischen 2021 und 2025 (Reiwa 3–7) angemeldet wurden.
Die Regierung hielt an der Zehnjahresfrist ohne Änderung fest. In ihren Antworten betonte sie, dass zehn Jahre eine angemessene Abwägung zwischen Transparenz und dem politischen Ziel darstellen, die Entwicklung sichererer chemischer Alternativen zu fördern. Die Regierung wies außerdem darauf hin, dass andere Unternehmen, die denselben Stoff verwenden möchten, den Mechanismus der Gleichstoff-Anmeldung nach dem CSCL nutzen können, um eine eigene Prüfungsentscheidung zu erhalten, ohne auf die Offenlegung durch den ursprünglichen Anmelder angewiesen zu sein. Darüber hinaus werden die Prüfungsbewertungen angemeldeter Stoffe nach der Anmeldung unabhängig von der Vertraulichkeitsfrist fortgeführt.
Rückwirkende Anwendung
Die Änderung gilt rückwirkend. Alle Stoffe, deren Namen zum 22. Juni 2026 noch nicht veröffentlicht wurden, fallen unter die verlängerte zehnjährige Vertraulichkeitsfrist, unabhängig davon, wann die ursprüngliche Anmeldung erfolgte. Die Regierung gab an, dass Anstrengungen unternommen werden, um die Änderung bei den Interessengruppen bekannt zu machen.


